Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind 60 supervidierte Untersuchungen nachzuweisen:
30 direkt supervidierte Untersuchungen — Gemeinsame Durchführung im 1:1-Format. Davon 5 komplexe Fälle: Nasensonde, Trachealkanüle oder stark eingeschränkte Kooperation.
30 indirekt supervidierte Untersuchungen — Eigene Durchführung, Nachbesprechung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder. Ebenfalls 5 komplexe Fälle.
Eine Untersuchung kann nicht für zwei Auszubildende gleichzeitig gewertet werden.
